Leserechtschreibschwäche

auf einen Blick

Lrs Förderkonzept der CBS

für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben

Das vorliegende Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben ist eine schulinterne Vereinbarung der CBS. Im Sinne gemeinsamen pädagogischen Handelns soll es eine Orientierung geben, wie an der Carl-Bantzer-Schule ein möglicher Prozess schulischer Förderung in der Sekundarstufe I erfolgen kann.


 1.   Begriffsklärung

     Legasthenie, LRS (Lese- und Rechtschreibstörung) oder besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben?

 

2. Organisation der Förderung

     3.1  Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung als          eine mögliche präventive Maßnahme

     3.2  Förderkurse

     3.3  Förderpläne

 

4. Verfahrensablauf zur Klärung des Förderbedarfs

4.1  Informelle Diagnostik durch die Schule

4.2  Die Klassenkonferenz als Entscheidungsgremium

4.3  Vorgehensweise in den 5. Klassen

4.4  Möglichkeiten der Förderung nach Klasse 6

 

5. Zeugnisse

5.1  Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung

5.2  LRS bei Abschlussprüfungen

  

1. Begriffsklärung

Legasthenie, LRS (Lese-Rechtschreibstörung) oder besondere Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt die Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibstörung als eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten

Das Hauptmerkmal dieser Störung ist eine umschriebene und eindeutige Beeinträchtigung in der Entwicklung der Lesefertigkeiten, die nicht allein durch das Entwicklungsalter, durch Visusprobleme oder unangemessene Beschulung erklärbar ist. (…)

 

Bei dieser Definition handelt es sich um eine medizinische Sichtweise, die nur klinisch diagnostiziert werden kann. Um bei der Förderung und Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler jedoch auch den schulischen Anteil einzufordern, findet sich im hessischen Schulrecht die Umschreibung Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.

 

Das Förderkonzept der CBS bezieht sich im Folgenden ausschließlich auf die rechtlichen Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums und auf den pädagogischen Ermessensspielraum der Kolleginnen und Kollegen. Dabei haben

 

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben (oder beim Rechnen) in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung.

Förderziel ist, die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. (§ 37, VOGSV).

 

3. Organisation der Förderung

Die Kolleginnen und Kollegen der CBS haben die Möglichkeit, Fördermaßnahmen in den Formen der inneren und äußeren Differenzierung vorzunehmen. Diese können sein:

       Unterricht in besonderen Lerngruppe (Fördergruppen)

       Binnendifferenzierung

       Nachteilsausgleich (§7,42)

 

3.1         Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung als eine mögliche präventive Maßnahme

Der Nachteilsausgleich ist eine mögliche Form des Umgangs mit LRS in der Schule.

Formen des Nachteilsausgleichs sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten. Die Maßnahmen umfassen 3 Stufen.

 

Stufe 1:    Leistungserbringung (Nachteilsausgleich im eigentlichen Sinne)

Stufe 2:    Leistungsfeststellung (gleichbleibendes Anforderungsprofil)

Stufe 3:    Leistungsbewertung (abweichen von den Leistungsanforderungen)

 

Eine genaue Eingrenzung erfolgt in der Klassenkonferenz auf Grundlage der Ergebnisse der HSP (Hamburger Schreibprobe)

 

3.2        Möglicher Ablauf eines LRS Förderkurses

Der Besuch eines Förderkurses ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Schwierigkeiten verpflichtend. Die Förderung kann auch an einem anerkannten außerschulischen Institut stattfinden.

Der Förderunterricht ist keine Therapie, wie es bei einer LRS unter Umständen erforderlich oder sinnvoll wäre. Er ist ein Angebot der Schule.

 

Beispiel für die Gliederung einer Doppelstunde:

 

Ø  WER? Deutschförderlehrer/in; Deutschlehrer/in

Ø  WO? Deutschfachraum oder benannte geeignete Räume (Ausstattung!)

Ø  WANN? Nachmittags, in Ausnahmen am Vormittag

Ø  WIE? Lerngruppen mit cirka 8-10 SuS pro Lehrer/in

 

1. Pädagogische Einstimmung durch Spiele, Vorlesen, Gespräche über das Befinden der SuS. >> Herstellen einer angenehmen Arbeitsatmosphäre, deutlicher Unterschied zum Ablauf einer Unterrichtsstunde wünschenswert. (10-15 Minuten)

2. Übungen mit den schulischen Fördermaterialien, ergänzt um individuelles Material (Online Tools), auch Konzentrations – oder Strategieübungen und Übungen zur Feinmotorik (30-45 Minuten)

3. Pausen, mindestens 2*5Minuten, Bewegung initiieren

4. Lesen,Vorlesen und Reflexion entsprechender Texte, Bücher, Comics. (30 Minuten)

 

3.3        Förderpläne

Die Erstellung der individuellen Förderpläne geschieht auf der Grundlage der Förderdiagnostik. Der Lernstand und die zu fördernden Bereiche werden benannt und im Förderplan notiert. Dies sollte von der Deutsch-Fachlehrkraft erfolgen. Die Inhalte des Förderplans sind mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften sowie den Schülern und Eltern zu besprechen.

Die Dokumentation der Maßnahmen, wie auch die individuelle Lernentwicklung, müssen einmal im Halbjahr in einer Klassenkonferenz erörtert werden. Auf dieser Grundlage erfolgt die Fortschreibung des Förderplans (§40, Absatz 2, VOGSV).

 

4. Verfahrensablauf zur Klärung des Förderbedarfs

Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben zunächst im Jahrgang 5 gehört zu den Aufgaben der Schule und der Deutschfachlehrer*innen. Voraussetzung ist die Erhebung der Lernausgangslage im Rahmen des Unterrichtes. Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung durch die Schulpsychologin oder die Lehrkräfte des BFZ.

 

4.1      Informelle Diagnostik durch die Schule

Die informelle Diagnostik in der Schule wird im Jahrgang 5 durch die Hamburger Schreib-Probe vorgenommen, und im weiteren Verlauf des Schulbesuches jährlich einmal mittels HSP aktualisiert. Eine Auswertung über das Onlinetool der HSP ist durchzuführen.

 

4.2    Die Klassenkonferenz als Entscheidungsgremium

Nach Rücksprache mit der Deutschlehrkraft und vorliegenden Ergebnissen einer informellen Diagnostik, lädt die Klassenleitung zur Klassenkonferenz ein.

Die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs (Stufe 1) oder das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung (Stufe 2) oder Leistungsbewertung (Stufe 3) trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern. Dieser Antrag wird den Eltern von der CBS zur Verfügung gestellt.

Wird die Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern vor der Entscheidung anzuhören

Über eine jeweilige Verlängerung des Nachteilsausgleichs beraten die Lehrkräfte halbjährlich bei den Zeugniskonferenzen.

 

4.3    Verfahren (Klasse 5)

 

1.      1-3 Woche: Die individuelle Diagnostik wird durchgeführt und ausgewertet. Durch die Auswertung werden die Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf festgestellt.

2.      4-6 Woche: Die weitere Diagnostik mit der HSP wird bei diesen SuS durchgeführt, um den Fördergrad zu bestimmen, von dem der Nachteilsausgleich abhängt.

 

3.      Vor den Herbstferien beschließt die Klassenkonferenz über die Stufe des Nachteilsausgleich (1/2/3) der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.

 

4.      Nach den Herbstferien beginnt die einheitliche Förderung im Rahmen der Nchmittagskurse.

 

Bis zur Bestimmung des Förderbedarfs und des Ausgleiches ist im Jahrgang 5 von einer Bewertung der Rechtschreibeleistung abzusehen.

 

4.4     Möglichkeiten der Förderung nach Klasse 6

Die Förderung orientiert sich am Ablauf und dem Material der Jahrgänge 5, mit entsprechendem Arbeitsmaterial für den Jahrgang 6+7 und 8-10.

Für alle Jahrgänge ist eine dokumentierte Förderung bzw. eine individuelle Förderung im Sinne einer Unterstützung durch schulische oder außerschulische Förderungen im weiteren Sinne erforderlich.


 

5. Zeugnisse

 

5.1     Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung

In besonders begründeten Fällen können die Lese- und Rechtschreibleistungen unberücksichtigt bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr.

Wird von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (nur Stufe 3!) abgewichen, erfolgt eine entsprechende Aussage im Zeugnis unter „Bemerkungen“.

Diese könnte lauten:

 

5.2        LRS bei Abschlussprüfungen

Im § 7 VOGSV ist der Nachteilsausgleich, die Leistungsfestellung und die Leistungsbewertung bei SuS mit vorübergehender Funktionsbeeinträchtigung (Armbruch) oder mit Behinderung geregelt. Weiterhin im Absatz (4) und (5) das formale Vorgehen in Bezug auf Abschlussprüfungen im Kontext von SuS mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.

In den § 42 bis §44 VOGSV ist das Weitere zur Zeugniserteilung und der Abschlussprüfung geregelt.



M. Naumann (2022)