Leserechtschreibschwäche
auf einen Blick
Lrs Förderkonzept der CBS
für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben
Das vorliegende
Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben ist eine schulinterne
Vereinbarung der CBS. Im Sinne gemeinsamen pädagogischen Handelns soll es eine
Orientierung geben, wie an der Carl-Bantzer-Schule ein möglicher Prozess
schulischer Förderung in der Sekundarstufe I erfolgen kann.
1. Begriffsklärung
Legasthenie, LRS (Lese- und
Rechtschreibstörung) oder besondere Schwierigkeiten beim Lesen und
Rechtschreiben?
2. Organisation der Förderung
3.1
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung als eine mögliche präventive Maßnahme
3.2
Förderkurse
3.3
Förderpläne
4. Verfahrensablauf zur Klärung des Förderbedarfs
4.1
Informelle Diagnostik durch die Schule
4.2 Die Klassenkonferenz
als Entscheidungsgremium
4.3
Vorgehensweise in den 5. Klassen
4.4
Möglichkeiten der Förderung nach Klasse 6
5. Zeugnisse
5.1
Besondere Regelungen für die Zeugniserteilung
5.2 LRS bei
Abschlussprüfungen
1. Begriffsklärung
Legasthenie, LRS
(Lese-Rechtschreibstörung) oder besondere Schwierigkeiten beim Lesen und
Rechtschreiben?
Die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) führt die Legasthenie oder Lese- und
Rechtschreibstörung als eine umschriebene Entwicklungsstörung schulischer
Fertigkeiten
Das Hauptmerkmal
dieser Störung ist eine umschriebene und eindeutige Beeinträchtigung in der
Entwicklung der Lesefertigkeiten, die nicht allein durch das Entwicklungsalter,
durch Visusprobleme oder unangemessene Beschulung erklärbar ist. (…)
Bei dieser Definition
handelt es sich um eine medizinische Sichtweise, die nur klinisch
diagnostiziert werden kann. Um bei der Förderung und Lernentwicklung der
Schülerinnen und Schüler jedoch auch den schulischen Anteil einzufordern,
findet sich im hessischen Schulrecht die Umschreibung Schülerinnen und
Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen.
Das
Förderkonzept der CBS bezieht sich im Folgenden ausschließlich auf die
rechtlichen Vorgaben des Hessischen Kultusministeriums und auf den
pädagogischen Ermessensspielraum der Kolleginnen und Kollegen. Dabei haben
…Schülerinnen
und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben (oder
beim Rechnen) in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung.
Förderziel ist,
die Schwierigkeiten so weit wie möglich zu überwinden. (§ 37, VOGSV).
3. Organisation der Förderung
Die Kolleginnen
und Kollegen der CBS haben die Möglichkeit, Fördermaßnahmen in den Formen der
inneren und äußeren Differenzierung vorzunehmen. Diese können sein:
–
Unterricht in besonderen Lerngruppe (Fördergruppen)
–
Binnendifferenzierung
–
Nachteilsausgleich (§7,42)
3.1
Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und
Leistungsbewertung als eine mögliche präventive Maßnahme
Der
Nachteilsausgleich ist eine mögliche Form des Umgangs mit LRS in der Schule.
Formen des
Nachteilsausgleichs sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der
Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den
Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten. Die Maßnahmen umfassen 3 Stufen.
Stufe 1: Leistungserbringung (Nachteilsausgleich im
eigentlichen Sinne)
Stufe 2: Leistungsfeststellung (gleichbleibendes
Anforderungsprofil)
Stufe 3: Leistungsbewertung (abweichen von den
Leistungsanforderungen)
Eine genaue
Eingrenzung erfolgt in der Klassenkonferenz auf Grundlage der Ergebnisse der
HSP (Hamburger Schreibprobe)
3.2
Möglicher Ablauf eines LRS Förderkurses
Der Besuch eines
Förderkurses ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten
Schwierigkeiten verpflichtend. Die Förderung kann auch an einem
anerkannten außerschulischen Institut stattfinden.
Der
Förderunterricht ist keine Therapie, wie es bei einer LRS unter Umständen
erforderlich oder sinnvoll wäre. Er ist ein Angebot der Schule.
Beispiel für die
Gliederung einer Doppelstunde:
Ø
WER? Deutschförderlehrer/in; Deutschlehrer/in
Ø
WO? Deutschfachraum oder benannte geeignete Räume
(Ausstattung!)
Ø
WANN? Nachmittags, in Ausnahmen am Vormittag
Ø
WIE? Lerngruppen mit cirka 8-10 SuS pro Lehrer/in
1. Pädagogische Einstimmung durch Spiele,
Vorlesen, Gespräche über das Befinden der SuS. >> Herstellen einer
angenehmen Arbeitsatmosphäre, deutlicher Unterschied zum Ablauf einer
Unterrichtsstunde wünschenswert. (10-15
Minuten)
2. Übungen mit den schulischen
Fördermaterialien, ergänzt um individuelles Material (Online Tools), auch
Konzentrations – oder Strategieübungen und Übungen zur Feinmotorik (30-45 Minuten)
3. Pausen, mindestens 2*5Minuten, Bewegung initiieren
4. Lesen,Vorlesen und Reflexion
entsprechender Texte, Bücher, Comics. (30 Minuten)
3.3
Förderpläne
Die Erstellung
der individuellen Förderpläne geschieht auf der Grundlage der Förderdiagnostik.
Der Lernstand und die zu fördernden Bereiche werden benannt und im Förderplan
notiert. Dies sollte von der Deutsch-Fachlehrkraft erfolgen. Die Inhalte des
Förderplans sind mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften sowie den
Schülern und Eltern zu besprechen.
Die
Dokumentation der Maßnahmen, wie auch die individuelle Lernentwicklung, müssen
einmal im Halbjahr in einer Klassenkonferenz erörtert werden. Auf dieser
Grundlage erfolgt die Fortschreibung des Förderplans (§40, Absatz 2, VOGSV).
4. Verfahrensablauf zur Klärung des Förderbedarfs
Die Feststellung
der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben zunächst im
Jahrgang 5 gehört zu den Aufgaben der Schule und der Deutschfachlehrer*innen.
Voraussetzung ist die Erhebung der Lernausgangslage im Rahmen des
Unterrichtes. Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der
unterstützenden Beratung durch die Schulpsychologin oder die Lehrkräfte des
BFZ.
4.1 Informelle
Diagnostik durch die Schule
Die informelle
Diagnostik in der Schule wird im Jahrgang 5 durch die Hamburger
Schreib-Probe vorgenommen, und im weiteren Verlauf des Schulbesuches
jährlich einmal mittels HSP aktualisiert. Eine Auswertung über das Onlinetool
der HSP ist durchzuführen.
4.2 Die Klassenkonferenz als
Entscheidungsgremium
Nach Rücksprache
mit der Deutschlehrkraft und
vorliegenden Ergebnissen einer informellen Diagnostik, lädt die Klassenleitung
zur Klassenkonferenz ein.
Die Entscheidung
über die Gewährung und die Dauer eines Nachteilsausgleichs (Stufe 1) oder
das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung (Stufe
2) oder Leistungsbewertung (Stufe 3) trifft die Klassenkonferenz auf
Antrag der Eltern. Dieser Antrag wird den Eltern von der CBS zur Verfügung
gestellt.
Wird die
Klassenkonferenz von sich aus tätig, sind die Eltern vor der Entscheidung
anzuhören
Über eine
jeweilige Verlängerung des Nachteilsausgleichs beraten die Lehrkräfte
halbjährlich bei den Zeugniskonferenzen.
4.3 Verfahren (Klasse 5)
1. 1-3 Woche: Die
individuelle Diagnostik wird durchgeführt und ausgewertet. Durch die
Auswertung werden die Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf festgestellt.
2. 4-6 Woche: Die weitere Diagnostik mit der HSP wird bei diesen SuS durchgeführt,
um den Fördergrad zu bestimmen, von
dem der Nachteilsausgleich abhängt.
3. Vor den Herbstferien beschließt die
Klassenkonferenz über die Stufe des Nachteilsausgleich (1/2/3) der besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.
4. Nach den Herbstferien beginnt die
einheitliche Förderung im Rahmen der Nchmittagskurse.
Bis zur
Bestimmung des Förderbedarfs und des Ausgleiches ist im Jahrgang 5 von einer
Bewertung der Rechtschreibeleistung abzusehen.
4.4 Möglichkeiten der
Förderung nach Klasse 6
Die Förderung
orientiert sich am Ablauf und dem Material der Jahrgänge 5, mit entsprechendem
Arbeitsmaterial für den Jahrgang 6+7 und 8-10.
Für alle
Jahrgänge ist eine dokumentierte Förderung bzw. eine individuelle
Förderung im Sinne einer Unterstützung durch schulische oder außerschulische
Förderungen im weiteren Sinne erforderlich.
5. Zeugnisse
5.1 Besondere Regelungen für
die Zeugniserteilung
In besonders
begründeten Fällen können die Lese- und Rechtschreibleistungen unberücksichtigt
bleiben. Die Aussetzung einer Teilnote erfolgt jeweils für ein Schulhalbjahr.
Wird von den
allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (nur Stufe 3!) abgewichen,
erfolgt eine entsprechende Aussage im Zeugnis unter „Bemerkungen“.
Diese könnte
lauten:
5.2
LRS bei Abschlussprüfungen
Im § 7 VOGSV ist
der Nachteilsausgleich, die Leistungsfestellung und die Leistungsbewertung bei
SuS mit vorübergehender Funktionsbeeinträchtigung (Armbruch) oder mit
Behinderung geregelt. Weiterhin im Absatz (4) und (5) das formale Vorgehen in
Bezug auf Abschlussprüfungen im Kontext von SuS mit Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben.
In den § 42 bis
§44 VOGSV ist das Weitere zur Zeugniserteilung und der Abschlussprüfung
geregelt.
M. Naumann (2022)